Liebe Sportsfreunde, in der jüngeren Vergangenheit sind vermehrt Verstöße gegen einige Regelungen bemerkt worden. Auch kam es zu einigen Unklarheiten. In diesem Begleitschreiben sind noch einmal alle aktuellen Regelungen am Stoteler See zusammengefasst. Für die Lune gelten zum Teil andere Regelungen. Diese sind dem Luneschein zu entnehmen. Jeder Angler / jede Anglerin ist verpflichtet sich mit den gültigen Regeln und Vorschriften vor Antritt des Angelns vertraut zu machen. Insbesondere der waidmännsche Umgang mit dem Lebewesen Fisch ist einzuhalten! Den Anweisungen kontrollierender Fischereiaufseher oder Vorstandsmitglieder ist Folge zu leisten! Allgemeines: Bei der Anfahrt an den See sind nach der Durchfahrt sämtliche Absperrbalken und –Tore wieder zu verschließen. Das Parken am See ist nur auf der dem See zugewandten Straßenseite erlaubt. Die Autos dürfen nur in den Parkbuchten abgestellt werden. Das Parken auf den Wegschneisen zum Wasser hin ist nicht gestattet. An abgestellten Autos müssen die vom Verein ausgegebenen Parkmarken gut sichtbar angebracht sein. Zusätzlich ist das Schreiben der Gemeinde zur Parkerlaubnis für Angler bei sich zu führen. Gerade im Sommer ist beim Parken darauf zu achten das Fahrzeug nicht auf trockenen, leicht entzündlichen Flächen, wie hohem Gras, abzustellen. Das aktive Führen eines Köders zählt zur Spinnfischerei und ist innerhalb der Raubfischschonzeit verboten. Die Senke zählt mit in die zulässige Rutenzahl, das heißt, dass man mitlediglich 2 weiteren Ruten angeln darf, während gesenkt wird. Die Nutzung von Zuckmückenlarven und gefärbten Maden ist verboten. Das Querangeln über mehrere Plätze und das Verteilen von Ruten über eine Uferstrecke ist nicht zulässig, da dies andere Angler einschränken kann. Eine Einschränkung ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein anderer Angler einen freien Angelplatz nicht nutzen kann weil dort Ruten aufgebaut oder Montagen des Nebenmannes dort im Wasser ausgebracht sind. Das Auswerfen der Köder und das Verteilen von Ruten ist nur bis maximal zur halben Strecke des nächsten Angelplatzes zulässig. Bei offiziellen, angekündigten Veranstaltungen der Sport-, Senioren- und/oder Jugendwarte ist das zeitgleiche Angeln am Gewässer außerhalb der Veranstaltungen in den für die Veranstaltungen reservierten Sektoren nicht gestattet. Ohne ausdrückliche Genehmigung der jeweiligen Warte hat das Angeln spätestens 4 Stunden vor der Veranstaltung beendet und der Angelplatz geräumt zu sein. Die gesperrten Sektoren werden früh genug über Aushänge am See und Social Media angekündigt. Die Nutzung von Schwarzmeergrundeln als Köderfisch ist strengstens untersagt. Auch Teile davon, wie beispielsweise Fischfetzen, dürfen nicht in das Gewässer gelangen. Zuwiderhandlungen werden streng geahndet. Sollte der Fisch als Beifang gefangen werden, so ist der Fisch waidmännisch zu töten und der Fang unverzüglich dem Vorstand anzuzeigen! Das Anfüttern ist nur während des Angelns und in dem Gewässer angepassten, vertretbaren Mengen gestattet. Während des Angelns bedeutet, dass die für den Fischfang notwendige Ausrüstung am Angelplatz sein muss und dass zeitnah zum Anfüttern auch geangelt wird. Ein Vorfüttern über Stunden, Tage oder gar Wochen vor dem Angeln ist nicht erlaubt. Das Angeln innerhalb der gekennzeichneten Zone vom Badestrand ist verboten! Wer innerhalb der Badesaison auf der Südseite / Moorseite des Sees angeln möchte hat diese Seite über die Einfahrt am Pumpenhaus anzufahren. Übermäßiger Alkoholkonsum beim Angeln ist nicht gestattet. Als übermäßig alkoholisiert angesehen wird, wer nicht mehr befähigt ist die Angelei auszuüben. Die Entscheidung über diesen Zustand trifft im Zweifelsfalle der kontrollierende, sich mit seinem Ausweis legitimierte Fischereiaufseher / das Vorstandsmitglied. Denkt immer daran, dass angetrunkene Angler auch von Anderen wahrgenommen werden und dies den Ruf des Vereins schädigt. Auch birgt ein erhöhter Alkoholpegel ein Unfallrisiko mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen (zum Beispiel bei einem Sturz ins Wasser). Alle Angelkameraden sind im Sinne des Vereins aufgefordert solche Verstöße der Fischereiaufsicht oder dem Vorstand umgehend zu melden. Angetrunkene Angler haben das Gewässer sofort zu verlassen. Der Vorstand behält sich vor Fälle von extremem Alkoholkonsum zu ahnden. Uferanlagen sind nach dem Angeln sauber zu verlassen, Müll ist aufzusammeln und umweltgerecht zu entsorgen. Dies gilt auch für „menschliche Hinterlasseschaften“ (Bsp. Klopapier / Taschentüch. Boote Das Befahren des Sees zum Angeln ist unter folgenden Bedingungen gestattet: Außerhalb der Raubfischschonzeit darf vom Bellyboot aus geangelt werden. In der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Januar des Folgejahres darf zudem vom Schlauchboot aus geangelt werden. Faltboote, Festrumpfboote, Ruderboote aus Holz oder GFK und ähnliche Fahrzeuge sind nicht gestattet. Während der Raubfischschonzeit sind Bellyboote lediglich zum Ausbringen von Montagen für den Welsfang zulässig. Die Montagen müssen in ihrer Beschaffenheit und Ausführung klar als Welsmontagen zu erkennen sein! Schlauchboote und Bellyboote müssen mit einer Nummer des Vereins deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Die jeweiligen Nummern sind beim Vorstand erhältlich. Ebenso müssen die dem Boot zugeteilten Nummern sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Auto angebracht werden, sodass klar erkennbar ist, dass das geparkte Auto zu einem Angler / einer Anglerin auf dem Wasser gehört. Der Einsatz von Verbrennungsmotoren zur Fahrt mit dem Schlauch- /Bellyboot ist nicht gestattet. E-Motoren dürfen zum Erreichen der gewünschten Angelstelle genutzt werden. Schleppen vom fahrenden Boot ist verboten. Das gleichzeitige Angeln mit stationären Uferruten und das Angeln vom Schlauch- / Bellyboot sind nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Begleitperson auf die Uferruten aufpassen würde. Campieren / Übernachtungen am Wasser: Das mehrtägige Campieren an derselben Stelle ist untersagt. Nach maximal 48 Stunden ist der Angelplatz zu wechseln um auch anderen Anglern die Möglichkeit zu geben an diesem Platz zu fischen. Ist man mit mehreren Anglern gemeinsam am Wasser, so ist es nicht gestattet die Plätze nur unter sich zu tauschen und die Plätze somit weiterhin zu belegen. Der Aufbau eines Zeltes ist als Wetterschutz und Schlafmöglichkeit für längere Ansitze (Beispielsweise beim Karpfenangeln) gestattet. Es muss klar der Zweck in Verbindung mit dem Ansitz erkennbar sein, das heißt, es muss sich die übliche Angelausrüstung am Platz befinden. Ist dies nicht der Fall, so liegt der Fall des Campens ohne anglerischem Hintergrund vor.